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Mit dem Bau der Bundesstraße 45 (B45) neu wurde für den Stadtteil Jügesheim auch ein Lärmschutzwall erforderlich. Die erforderliche Größe solcher Wälle wird bereits vor dem Bau anhand gesetzlicher Vorgaben (Bebauung, Verkehrsaufkommen etc.) berechnet und die Kosten sind üblicherweise vom Verursacher zu tragen.

Die Dimension des Lärmschutzwalls entlang der B45 im Stadtteil Jügesheim war in seiner ursprünglichen Planung einigen Anliegern nicht ausreichend. Aufgrund der anhaltenden Proteste wurde die Anlage höher gebaut als nach den geltenden Bestimmungen vorgesehen.

Die Mehrkosten für diese zusätzliche Höhe sind nun aber nicht mehr vom Verursacher zu tragen, sondern von den Nutznießern. In den folgenden Jahren wagte kein Bürgermeister - obwohl dazu verpflichtet - die gesetzlich vorgeschriebe Satzung zu erstellen und diese der Stadt zusätzlich entstandenen Kosten auch tatsächlich einzufordern. Von alleine löst sich dieses Problem aber nicht, denn die Erstellung der Satzung ist zwingend vorgeschrieben. Sie verjährt nicht und wird von der Kommunalaufsicht gefordert. Dieser Forderung ist das Stadtparlament - nachdem der Magistrat eine ensprechende Vorlage eingebracht hatte - nun nachgekommen.

Von den Anwohnern und Bürgern wird jetzt die Forderung nach Beitragsverzicht erhoben. Nach rund zwanzig Jahren seien die Ansprüche quasi verjährt.

Diese Frage nach der Verjährung ist nun der einzige völlig unstrittige Punkt in der ganzen Angelegenheit: Die Pflicht der Kommune, eine Satzung zu beschließen verjährt nicht. In den uns vorliegenden Unterlagen wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass die Verjährung mit Beschluss der Erschließungssatzung beginnt. Folglich muss zunächst einmal eine Satzung beschlossen werden, damit eine Verjährungsfrist beginnen kann.  

Die nun eingebrachte Satzung beinhaltete in der ursprünglichen Fassung - zusätzlich zur eigentlichen Satzung im Abschnitt a) - zwei Ausschluß-Abschnitte  b) und c).

Pt. b) sollte ausschließlich die Anlieger im Einzugsbereich der Baugebiete Jügesheim Nr. 12 A und 12 C zu Erschließungsbeiträgen heranziehen.

Pt. c) sollte Erschließungsbeiträge gegenüber anderen bevorteilten Anliegern außerhalb dieser genannten Gebiete nicht geltend gemacht werden.

Solcherart Ausschlußkriterien in eine Satzung aufzunehmen, machen eine Satzung juristisch anfechtbar und waren die entscheidenden Gründe für unser Votum, die Satzung ohne Auschlußkriterien zu verabschieden. 

Juristische Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit und Reichweite zu erhebender Erschließungsbeiträge waren absehbar und sind - gerade angesichts der bereits verstrichenen Zeit - durchaus gerechtfertigt.

Die schon im Vorfeld von verschiedenen Gutachtern vorgebrachten unterschiedlichen Standpunkte - ob ein Beitragsverzicht begründbar ist oder nicht, ob Teilerlasse möglich sind oder nicht - sind nicht Bestandteil einer Satzung und dürfen es nicht sein. Denn sonst wird die Satzung selbst wieder hinfällig und muss - unter Umständen - erst in einigen Jahren - erneut beschlossen werden. Mit der bereits genannten Folge, dass die Verjährung mit Beschluss der Erschließungssatzung beginnt.

Der überwiegende Teil der Stellungnahmen und Gutachten, die uns vorliegen, stellen fest, dass ein Beitragsverzicht nicht begründbar sei. Insbesondere das Regierungspräsidium teilt im Jahr 2007 in einer Stellungnahme mit, dass "ein genereller Erhebugsverzicht weder vom Regierungspräsidium noch von der Aufsichtsbehörde getragen wird".

Die nun anstehenden  juristischen Auseinandersetzungen über Kostensumme des Lärmschutzwalles, über die Höhe der zu erhebenden Beiträge, die berechnete oder gemessen Dezibel, die erfolgte oder unterlassene Informationspflicht wären durch eingefügte Ausschlusskriterien nicht verhindert worden.

Im Übrigen wurde die Satzung einstimmig - ohne Gegenstimmen - verabschiedet. Die CDU-Fraktion hat sich in Kenntins der Fakten wohlweislich enthalten. (kw)


 

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