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Anfrage zu Klärschlammausbringung:

1)    Wie wird der anfallende Klärschlamm aus der städtischen Kläranlage verwendet bzw. wohin wird er verbracht? (Bitte Mengenangaben seit 2005)

2)    Hat der Magistrat Kenntnis vom Ausmaß der Ausbringung von Klärschlamm auf Felder durch die ortsansässige Landwirtschaft?
Wenn ja, um welche Mengen in welchen Zeiträumen handelt es sich?

3)    Enthalten Pachtverträge mit Landwirten über die Nutzung städtischer Grundstücke Festlegungen bezüglich der Ausbringung von Klärschlamm durch die Pächter? Wenn ja, welcher Art?  

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Antworten der Stadtverwaltung:

Frage 1:  Wie wird der anfallende Klärschlamm aus der städtischen Kläranlage verwendet bzw. wohin wird er verbracht? (Bitte Mengenangaben seit 2005)

Antwort: Der anfallende Klärschlamm der Kläranlage Rodgau-Weiskirchen wird über einen bestehenden Vertrag mit der Firma RVE-Reinemer Verwertung und Entsorgung GmbH zum einen landbaulich verwertet bzw. im Kraftwerk Staudinger der E.ON Kraftwerke GmbH in Großkrotzenburg thermisch verwertet.

Mengenangaben:

2005 = 3.744,96 t Klärschlamm mit einer Trockenmasse von 799,19 t

2006 = 3.347,35 t Klärschlamm mit einer Trockenmasse von 733,81 t


Frage 2: Hat der Magistrat Kenntnis vom Ausmaß der Ausbringung von Klärschlamm auf Felder durch die ortsansässige Landwirtschaft? Wenn ja, um welche Mengen in welchen Zeiträumen handelt es sich?

Antwort: Auf Anfrage beim Amt für ländlichen Raum in Bad Homburg (zuständige Fachbehörde gemäß Klärschlammverordnung) wurde uns mitgeteilt, dass in Rodgau keine Ausbringung durch Landwirte angemeldet wurde. Die Ausbringung von Klärschlamm auf Äcker ist nur nach Anmeldung bei der vorgenannten Fachbehörde und unter Berücksichtigung verschiedener Auflagen erlaubt.


Frage 3: Enthalten Pachtverträge mit Landwirten über die Nutzung städtischer Grundstücke Festlegungen bezüglich der Ausbringung von Klärschlamm durch die Pächter? Wenn ja, welcher Art?

Antwort: Pachtverträge, die im Rahmen der Rodaurenaturierung und Biotopvernetzung geschlossen wurden, enthalten Extensivierungsauflagen, welche ein generelles Düngungsverbot beinhalten.

Die seitens der Liegenschaftsabteilung verwendeten privatrechtlichen Landpachtverträge enthalten in der Formulierung keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung von Klärschlämmen. Die Verwendung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft und im Gartenbau ist ansonsten gesetzlich geregelt in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), dem Düngemittelgesetz (DMG und der Düngemittelverordnung (DüMV).

 

 

 

 

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